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Freistellungsauftrag
Private Guthaben müssen versteuert werden. So will es das Gesetz und so wird auf alle Zinseinkünfte aus Guthaben die sogenannte Abgeltungssteuer erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Guthaben auf dem Sparbuch oder Girokonto liegt, ob es sich um ein Tagesgeldkonto oder um Wertpapierfonds handelt. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, automatisch 30 % der anfallenden Zinserträge an die Finanzbehörden abführen.
Mit einem Freistellungsauftrag kann man diesen Steuerabzug in einem gewissen Rahmen vermeiden. Dieser Antrag muss vom Steuerpflichtigen bei seiner Bank gestellt werden. Damit können Zinserträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Freibeträge liegen für Alleinstehende bei € 801,00 und für Verheiratete bei € 1.602,00. Ein Alleinstehender könnte also € 40.000,00 ansparen, bevor er – bei einer Verzinsung von 2% – Zinserträge in Höhe von € 800,00 erreicht. Alle Guthabenzinsen, die diese Freibeträge überschreiten, werden mit 30% versteuert.
Wer mehrere Konten hat, kann den Freibetrag auf die verschiedenen Konten aufteilen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Banken sind. Es gilt also, sich gut zu überlegen, auf welchem Konto die meisten Guthabenzinsen anfallen, um die Verteilung entsprechend vorzunehmen. Nicht freigestellt werden können Konten von Erbengemeinschaften oder Gemeinschaftskonten von nicht miteinander Verheirateten. Ein Freistellungsauftrag kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unbefristet erteilt werden. Im Falle einer Änderung, muss der bisherige Auftrag gelöscht und ein neuer gestellt werden. Bei Heirat, Trennung oder Scheidung, bei Tod des Ehepartners oder bei Umzug ins Ausland werden die bis dahin erteilten Aufträge ungültig.
Einen Freistellungsauftrag zu stellen, kann vor allem Kleinanlegern eine nicht unbedeutende Steuerersparnis bringen. Am besten, man lässt sich von seiner Bank ausführlich beraten.
