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Abgeltungssteuer
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer für private Erträge aus Kapitalvermögen eingeführt. Damit wurde von der Besteuerung aller Einkunftsarten nach dem gleichen Steuersatz (synthetische Einkommenssteuer) zur dualen Einkommenssteuer (Erwerbseinkommen und Kapitalgewinne unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen) gewechselt, wodurch Einkommen aus Kapitalerträgen anderen Einkommensarten gegenüber bevorzugt werden.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Durch die Einbehaltung kommt der Privatanleger seinen Steuerpflichten vollumfänglich nach. Die jährliche Einkommenssteuererklärung erfasst die privaten Kapitalerträge nicht mehr. Derzeit beträgt die Abgeltungssteuer 25% der Einkünfte zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5%) und eine evtl. fällige Kirchensteuer (8% – 9%). Der Abgeltungssteuer unterliegen mit Ausnahme von Währungsgeschäften und speziellen Derivaten, Einkünfte aus Kapitalerträgen und -forderungen aller Art (private Veräußerungsgewinne, Stillhaltergeschäfte, Wertpapiere, Derivate und Dividende, Zinsen etc.), unabhängig von der Höhe der Rückzahlung oder der zivilrechtlichen Formulierung der Kapitalanlage. Des gleichen sind Gewinne, die aus einer Haltedauer von mehr als einem Jahr resultieren, ebenso steuerpflichtig, wie Veräußerung und Einlösung (u.a. bei Endfälligkeit) von Kapitalforderungen.
Mit der neuen Gesetzesgestaltung sind zukünftig Unterschiede zwischen Spekulationspapieren, Finanzinnovationen und Zinspapieren unerheblich. Aktien- und Fondsinvestments werden für den privaten Vermögensaufbau uninteressanter. Ausgenommen bleiben Private Veräußerungsgewinne (u. a. Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten), die weiterhin nach §23 EStG besteuert werden und u. a. Wertzuwächse durch Fondswechsel bei Dachfonds. Erst bei der Veräußerung des Dachfonds selbst wird der Wertzuwachs steuerpflichtig. Sparer mit mittleren bis höheren Einkommen, die Kapitalerträge durch Zinsgewinne erzielen, haben mit der neuen Abgeltungssteuer zumeist Vorteile.
Sparern mit geringeren Einkommen wird durch das Wahlrecht (Günstigerprüfung) die Anwendung der bisherigen Regelung ermöglicht, was steuerliche Nachteile erspart.
Alle auf dem deutschen Markt tätigen Kreditinstitute müssen den Steuerabzug vornehmen und die Steuern an das jeweilige Finanzamt abführen. Der Steuerpflichtige bleibt dabei für die Finanzämter und Kirchen anonym. Freistellungsaufträge können wie bisher erteilt werden. Seit Januar 2009 beträgt der Freibetrag 801 €, für Ehegatten 1.602 €. Ebenso ist die Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung möglich.
